AGB

 

ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
– der AZS System AG –
Mühlendamm 84a, 22087 Hamburg, Amtsgericht Hamburg, HRB 792 15

 

1. Allgemeines

Grundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden stellen unsere jeweils aktuellen allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen dar. Sie werden Bestandteil einer jeden Bestellung bzw. eines jeden Vertrages. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung einer Teilzahlung gelten diese Liefer- und Geschäftsbedingungen als angenommen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind diese Bedingungen Bestandteil aller zukünftigen Verkäufe und Lieferungen. Soweit ein Verbraucher nicht beteiligt ist und diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten ergänzend die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und Vertragspartners verpflichten uns nicht und gelten als abgelehnt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, ungeachtet unserer Kenntnis über deren Bestehen.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern kein gegenteiliger schriftlicher Vermerk darin enthalten ist.
2.2 Aufträge werden von uns nur schriftlich angenommen. Mündliche oder telefonische Abreden jeglicher Art (auch solche unserer Reisenden oder Vertreter) binden uns nur bei schriftlicher Bestätigung. Durch die Lieferung bzw. Übergabe der Ware wird die schriftliche Annahme ersetzt.
2.3 Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro pro Stück zum Lieferzeitpunkt und frei Versendung/Lieferung ab Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und etwaiger Umsatzsteuer.
2.4 Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere die Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten Beschaffenheiten, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Kunden.
2.5 Soweit Software und ähnliche Programme zum Lieferumfang gehören, wird dem Kunden für diese ein einfaches, nicht-exklusives und unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Die Programme dürfen weder kopiert noch Dritten zur Nutzung überlassen werden. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2.6 Die Kosten der Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns sowie die Anleitung von Bedienungspersonal trägt der Kunde. Die Berechnung der Aufstellungskosten erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Servicepreisliste.
2.7 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen und aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.
2.8 Wir behalten uns technische Änderungen in Konstruktion, Form, Material usw. – auch während der Lieferzeit – vor, soweit die vorhergesehene oder vereinbarte Nutzung davon nicht eingeschränkt wird. Im Übrigen sind die Angaben, wie Leistung, Gewicht, Maße usw. nur als annähernde Werte zu betrachten. Eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über Abänderungen besteht nicht.

3. Lieferung, Lieferverzug

3.1 Die Versendung der Ware erfolgt an die in der Bestellung angegebene Adresse, falls nichts anderes vereinbart wird.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Lieferfrist als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt haben.
3.3 Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsart erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen unter Ausschluss jeglicher Haftung nach Maßgabe von Punkt 8. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Kunden.
3.4 Wir sind zu vorzeitiger Leistung und Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. In so einem Falle kann auch jede Teilleistung gesondert abgerechnet werden.
3.5 Bei Versand der Ware geht die Gefahr mit der Verladung im Lager bzw. mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb oder nach einem eventuellen erfolgreichen Probebetrieb auf den Kunden über. Unsere Leistung gilt als abgenommen, wenn das betreffende Gerät nach Durchführung der Leistung dem Besteller zum Betrieb übergeben wird.
3.6 Die mit uns vereinbarten Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung des Auftrages. Sie sind nur als annähernd zu betrachten. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
3.7 Wir geraten nur dann in Verzug, wenn uns der Kunde eine angemessene Nachfrist, möglichst nicht unter 30 Tagen gesetzt hat und diese verstrichen ist.
3.8 Verzögert sich die Lieferung oder können wir eine Lieferfrist nicht einhalten, und beruht dies auf höherer Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhergesehener Hindernisse oder nicht von uns zu vertretender Umstände (bspw. Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten), wird die Frist um die Dauer der Umstände verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass wir uns beim Eintritt des Ereignisses mit der Leistung in Verzug befinden. Ist aufgrund derartiger Ereignisse eine Lieferung in angemessener Frist nicht mehr durchführbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und geleistete Anzahlungen zurückerstatten.
3.9 Als Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. In so einem Falle werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen und ggf. eine bereits erhaltene Vergütung sofort zurückerstatten.
3.10 Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder wird der Transport dauernd bzw. zeitweise unmöglich, so geht bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen bzw. die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern zu lassen. Wir sind weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die versandbereite Ware gegen jedes Risiko versichern zu lassen.
3.11 Die verspätete Lieferung einer Teilmenge berechtigen den Kunden nicht vom ganzen Vertrag zurückzutreten. Bei Sonderanfertigungen (Software etc.) sind sowohl ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag, wie auch eine Rücknahme des Objektes ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.2 Die Annahme von Schecks liegt in unserem Ermessen und erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten, des Kunden.
4.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist – maßgebend ist der Eingang der Zahlung bei uns – sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechtigt.
4.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen auf die älteste fällige Forderung in gesetzlicher Reihenfolge – Kosten, Zinsen, Hauptleistung – zu verrechnen.
4.6 Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Tag der Rechnungsstellung.
4.7 Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen können, berechtigen uns, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen unsere gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Es steht dann in unserer Wahl, ausstehende Lieferungen, insbesondere Teillieferungen, nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder, wenn der Kunde mit der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung in Verzug geraten ist, vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.8 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung des Kunden sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen möglich.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherungseigentum für unsere Saldoforderung. Hat der Kunde auf von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt unser Eigentum davon unberührt.
5.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren in jeder Fertigungsstufe entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte (hilfsweise der Verkehrswerte) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Ein Eigentumserwerb des Kunden gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Wir sind berechtigt, die Ware auf seine Kosten zu versichern.
5.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in dem von uns gezogenen Umfang weitergeben.
5.6 Der Kunde tritt uns sicherungshalber all seine Forderungen und Vergütungsansprüche bezüglich der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.7 Der Kunde ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und uns die Erlöse jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.8 Das vorbehaltene Eigentum geht ohne weiteres auf den Kunden über, sobald unsere Forderungen in vollem Umfang beglichen sind. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf dessen Verlangen nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
5.9 Verhält sich der Kunde nicht vertragskonform, sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Waren nach vorheriger Aufforderung zur Herausgabe – auch im Wege der Selbsthilfe – in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Insoweit verzichtet der Kunde auf das ihm zustehende Hausrecht mit der Maßgabe, dass wir bei der Inbesitznahme wenigstens einen neutralen Zeugen hinzuziehen und die erfolgte Inbesitznahme dem Kunden unter Bekanntgabe des/der Zeugen unverzüglich schriftlich mitteilen. Insofern verzichtet der Kunde auch auf seine Rechte aus verbotener Eigenmacht.
5.10 Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehaltes oder Ausübung des gesetzlichen Wegnahmerechtes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Ware. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gilt der Zeitpunkt der Abnahme. Sie verlängert sich nicht dadurch, dass die ursprünglich gelieferte Ware durch eine andere ersetzt wurde.
6.2 Einwendungen gegen die Güte (bspw. Sachmängel, Fehllieferungen, Mengenabweichungen) der Ware sind unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen – bei Lieferung in das außereuropäische Ausland binnen eines Monats – nach Empfang der Sendung schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei gründlichster Prüfung nicht feststellbar sind. Hierfür ist die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu erheben. Auf unseren Wunsch ist die beanstandete Ware in Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung und ggf. des benutzten Gerätetyps unverzüglich an uns einzusenden.
6.3 Bei Vorliegen eines Rechts- oder Sachmangels gewähren wir die Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder mit Nachlieferung einer mangelfreien Sache, durch Beseitigung des Mangels oder durch die Einräumung eines Preisnachlasses. Ist der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt, können wir die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt.
6.4 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.5 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art an der Ware vornimmt oder sie unsachgemäß behandelt sowie wenn an der Ware Arbeiten durch fremde Hand vorgenommen wurden oder wenn die Fabriknummer entfernt oder unkenntlich gemacht wurde.
6.7 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Behandlung, unzulässiges Arbeitsmaterial, mangelhafte oder unsachgemäße Wartung, Verunreinigung und außergewöhnliche Anschlüsse oder Transportschäden entstanden sind.
6.8 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (insb. Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

7. Schadensersatz

Sofern dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht, können wir – im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechtes durch den Kunden – einen pauschalen Aufwendungs- bzw. Schadensersatz in Höhe von 20% der vereinbarten Vergütung verlangen, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, uns einen geringeren Schaden im Einzelfall nachzuweisen.

8. Haftung

8.1 Die Haftung bei Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt. Ansonsten haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahr-lässigkeit haften wir nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt ist, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im letzteren Fall ist die Höhe des Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz von Folgeschäden (bspw. Produktionsausfall oder entgangener Gewinn) ausgeschlossen. Für die Vernichtung von Daten haften wir nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form von ihm bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Im Übrigen ist die Haftung, soweit dies vertraglich möglich ist, ausgeschlossen.
8.3 Punkte 8.1 und 8.2 gelten entsprechend für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter.

9. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

10. Schlussbestimmungen

10.1 „Schriftlich“ beinhaltet in diesen Bestimmungen auch die Übermittlung per Fax oder E-Mail, es sei denn es ist abweichendes geregelt.
10.2 Unsere Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist Hamburg Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag.
10.4 Sofern ein Verbraucher nicht an dem Vertrag beteiligt ist, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind dabei berechtigt nach unserer Wahl, Ansprüche gegen den Kunden sowohl in Hamburg, als auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
10.5 Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Vertrages selbst zur Folge. Anstelle einer ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine den Interessen beider Parteien angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
10.6 Ergänzungen und Abänderung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftform selbst.

Hamburg, 09 März 2015 | F 33 AZS-System-AG_Allgemeine_Geschäftsbedingungen

Systemanforderungen

Die Systemanforderungen an die 3010 finden Sie hier als Dokument oder Download.
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