⚖️Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes: Zeiterfassung wird zur Pflicht

⚖️Entscheidung des Bundesarbeits-gerichtes: Zeiterfassung wird zur Pflicht

Schon in der Vergangenheit wurde heftig darüber diskutiert, ob Arbeitszeiten grundsätzlich erfasst werden müssen. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022 (1ABR 22/21) wurde den Diskussionen ein Ende bereitet. Die neue Rechtsprechung geht nun klar davon aus, dass es in Deutschland eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung gibt.

Bundesarbeitsgericht macht Nägel mit Köpfen

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung mit dem sogenannten Stechuhr-Urteil, vom Europäischen Gerichtshof aus dem Mai 2019. Der EuGH hatte damals schon die europäischen Mitgliedsländer dazu verpflichtet, die verpflichtende Arbeitszeiterfassung in nationales Recht umzusetzen. Legt man das Arbeitsschutzgesetz in Deutschland gemäß diesem Urteil aus, dann ist die Arbeitszeiterfassung nach Ansicht des BAG schon heute verpflichtend. Die vorsitzende Richterin des ersten Senats Inken Gallner sagte in der Verhandlung dazu: „Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.“
 

Das viel beachtete Urteil fiel nach den Verhandlungen eines Falls aus NRW. Hier hatte ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems gefordert. Zwar scheiterte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht mit dem Ansinnen, die Begründung hat es allerdings in sich: So sei eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gäbe.

Forderungen nach rascher Umsetzung werden laut

Der nordrhein-westfälische Arbeitsminister Laumann forderte bereits kurz nach der höchstrichterlichen Entscheidung eine schnelle Umsetzung: „Jetzt muss das jahrelange Hin und Her von Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium ein Ende haben und bei der Reform des Arbeitszeitgesetzes klipp und klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Stunden aufgezeichnet werden müssen.“

Arbeitsminister Laumann machte deutlich, dass er sich über die klare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes freue: „Denn ich habe nie verstanden, dass bei Menschen, die nach Stundenlohn bezahlt werden, die Stunden nicht aufgeschrieben werden.“ Da es mittlerweile viele digitale Lösungen zur unbürokratischen Arbeitszeiterfassung gäbe, wäre die Einführung auch nicht mit großem Aufwand verbunden. Zudem würde eine Arbeitszeiterfassung die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärken, verdeutlichte Laumann weiter.

Ob am PC, über die App oder ein Zeiterfassungsterminal: Arbeitszeiten erfassen Ihre Mitarbeiter selbst – ohne weiteren administrativen Aufwand.

Ende der Vertrauensarbeitszeit und des Homeoffice?

Fachleute gehen davon aus, dass dieses Urteil große Auswirkungen auf die Arbeitswelt haben wird. Bisher haben viele Arbeitgeber auf Vertrauensarbeitszeitmodelle gesetzt und zeigen sich oft enttäuscht von dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Nicht selten haben wir von Vertretern unterschiedlicher Branchen Zweifel an der Umsetzbarkeit und Akzeptanz innerhalb der Belegschaft gehört. Auch das Konzept des Homeoffice sehen viele bedroht, dabei gehört es spätestens seit der Pandemie in vielen Unternehmen zum Standard. Müssen wir uns also jetzt auf große Veränderungen innerhalb der Arbeitswelt einstellen?

Nein. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Arbeitszeiterfassung mit der richtigen Softwarelösung in jeder Branche leicht einzuführen ist. Befürchtungen, dass die Arbeit im Homeoffice mit dem neuen Stechuhr-Urteil nicht mehr möglich ist, verkennen die innovative Kraft der Zeiterfassungsanbieter. Schon lange sehen wir uns mit neuen Arbeitsmodellen und New Work Initiativen konfrontiert und haben unsere Systeme längst auf die neuen Anforderungen des Marktes angepasst.

Warum Arbeitszeiterfassung ein Gewinn für alle ist

Wir sind davon überzeugt, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist. Die Arbeitszeiterfassung ermöglicht eine Vielzahl neuer und moderner Arbeitszeitmodelle. Besonders Lebensarbeitszeitmodelle und ähnlich innovative Systeme werden erst durch eine Arbeitszeiterfassung sinnvoll möglich. Zudem können Branchen mit hohen saisonalen Unterschieden davon profitieren, dass Überstunden in Hochphasen aufgebaut und in ruhigeren Phasen wieder abgebaut werden.

Arbeitszeiterfassung wird zudem oftmals beidseitig nicht als Kontrollinstrument, sondern als Transparenzinstrument wahrgenommen. Erst durch eine gute Arbeitszeiterfassung können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten gegenüber dem Arbeitgeber transparent darstellen. Auch ermöglicht es Arbeitgebern die Dokumentation von arbeitsrechtlich relevanten Pausen und Ruhezeiten.

Weiterhin sollte die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in einigen Branchen, in denen unbezahlte Überstunden ohne zeitliche Erfassung bisher üblich waren, für fairere Wettbewerbsbedingungen sorgen. Faire Arbeitgeber könnten hier überproportional profitieren.

Ob am PC, über die App oder ein Zeiterfassungsterminal: Arbeitszeiten erfassen Ihre Mitarbeiter selbst – ohne weiteren administrativen Aufwand.

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Häufig gestellte Fragen zur Pflicht der Zeiterfassung

Um Ihnen diese Frage ausführlich beantworten zu können, kontaktieren Sie uns gerne unter vertrieb@azs.de oder unter der Nummer 040 22 66 11.

Wie bereits erwähnt, gibt es die Pflicht in der Theorie schon seit 2019. Nach dem Urteil im September 2022 besteht die Pflicht ab sofort. Eine Übergangsphase ist nicht vorgesehen.

Bislang mussten Arbeitgeber nach dem deutsch Arbeitszeitgesetz nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentieren. Jetzt wird das Ganze nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG durch Beginn, Ende und Ruhepausen ergänzt. 

Dazu gibt es eine klare Antwort: Ja! Auch wenn die Arbeitszeiterfassung Pflicht ist, sieht die neue Regelung eine solche Einschränkung nicht vor. Aktuelle Zeiterfassungssoftwares, wie die Time 3010, sind längst dazu in der Lage, die Arbeitszeit auch ortsunabhängig aufzuzeichnen.

Die Grundkomponenten der Vertrauensarbeitszeit können auch nach dem neuen Arbeitszeitgesetz so bestehen bleiben. Sie müssen lediglich durch eine Dokumentation der Zeit ergänzt werden.

Generell kann man sagen, dass bis auf eine Ausnahme alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitszeit erfassen müssen. Die einzige Ausnahme sind aktuell leitende Angestellte. Es ist aber wichtig im Einzellfall zu prüfen, ob bestimmte Mitarbeiter zu dieser Kategorie gehören, denn nicht jede Führungskraft ist ein leitender Mitarbeiter.

 

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