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BAG Urteil Urlaub – Ihre Pflichten als Arbeitgeber bei Urlaubsverfall und Verjährung

BAG Urteil Urlaub - Ihre Pflichten als Arbeitgeber bei Urlaubsverfall und Verjährung

Welche Urlaubsansprüche haben Arbeitnehmer und wie ist der Urlaub zu nehmen

Als Arbeitnehmer hat man normalerweise Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt dabei fest, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 24 Arbeitstage pro Jahr gewährt werden müssen. Es können jedoch auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge höhere Urlaubsansprüche vorsehen. Die genaue Planung des Urlaubs erfolgt in Absprache mit dem Arbeitgeber, wobei auch betriebliche Belange berücksichtigt werden sollten. In der Regel ist eine Voranmeldung des Urlaubs erforderlich, aber in Ausnahmefällen kann der Urlaub auch kurzfristig vereinbart werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Während des Urlaubs ist der Arbeitnehmer von jeglichen arbeitsbezogenen Tätigkeiten befreit und kann auch nicht zur Arbeit gerufen werden. Ein Verstoß dagegen kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Ziel des Urlaubs ist es, dem Arbeitnehmer eine Erholungspause zu geben und ihm die Möglichkeit zu bieten, neue Energie und Motivation für die Arbeit zu sammeln.

Veraltete Infos: Urlaubsverfall und Verjährung? 

Der Urlaub verfällt in der Regel am Ende des Kalenderjahres, das heißt, dass er bis zum Ende des Urlaubsjahres am 31. Dezember des betreffenden Jahres genommen werden muss. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Anspruch auf den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres besteht. Dies ist jedoch abhängig von der Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. So haben es zumindest die meisten Arbeitenden im Kopf. An dieser Vorschrift zur Verjährung hat sich allerdings jetzt einiges geändert.

Was hat sich durch die Entscheidung des BAG 2022 geändert?

Bereits im September 2022 fällte der Europäische Gerichtshof (EUGH) sein Urteil. Durch das neue BAG-Urteil vom 20. Dezember 2022 hat sich die Rechtslage in Bezug jetzt auch im deutschen nationalen Gesetz geändert.

Hinweispflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben nun eine Hinweispflicht gegenüber den Mitarbeitern, wenn deren Urlaubstage bis zum Ende des Jahres verfallen würden. Die Hinweispflicht beinhaltet, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig über den drohenden Verfall informieren muss, falls der Urlaub nicht aus freien Stücken angetreten wird. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche verlieren, weil sie nicht rechtzeitig davon erfahren haben. Allerdings muss der Arbeitnehmer auch aktiv werden und seinen Urlaub rechtzeitig beantragen. In diesem Fall müssen sich Arbeitnehmer aber keine Sorgen machen, dass der Urlaub verfällt, weil er vom Arbeitgeber nicht gewährt wird. Neben der Hinweispflicht sind Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu bieten, seinen Urlaub zu beanspruchen. Solange der Arbeitgeber diese beiden Bedingungen erfüllt, bleibt der Verfall des Urlaubs nach dreijähriger Verjährungsfrist bestehen.

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Wann verfällt Urlaub bei Krankheit

Zusätzlich gab es Änderungen in Bezug auf den Urlaubsverfall, wenn der Urlaub durch langanhaltende Krankheit nicht genutzt werden kann. Ist die Dauer der Krankheit auf unter ein Jahr begrenzt oder der Arbeitnehmer nur teilweise im Jahr erkrankt, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Geht die Erkrankung über diesen Zeitraum hinaus, bleibt der Verfall des Urlaubsanspruchs bestehen.

Das Urteil hat das Bewusstsein für den Urlaubsverfall gestärkt und gibt Arbeitnehmern eine bessere Chance, ihre Ansprüche geltend zu machen. 

Auf welcher Grundlage wurden die neuen Gesetze festgelegt?

Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass die gesetzliche Änderung im Kontext des Verfalles von Urlaubstagen absehbar war. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts setzt lediglich die zwingenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs um. Grundlage für die Änderungen waren zwei Fälle aus Nordrhein-Westfalen: In einem Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber verklagt, da sie 76 Urlaubstage aus den Jahren 2014 bis 2017 nicht genommen hatte und dafür auch keine Entschädigung erhalten hatte. Im anderen Fall wurde der Verfall von Urlaubstagen während einer Krankheitszeit thematisiert. In beiden Fällen bekamen die Kläger Recht und der Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, die Urlaubstage auszuzahlen.

Welche Konsequenzen drohen für Arbeitgeber nach dem BAG Urteil

Wenn sich ein Arbeitgeber nicht an die Hinweispflicht hält, drohen ihm verschiedene Konsequenzen. Übersteigt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers die gesetzliche Mindestanzahl an Urlaubstagen und der Arbeitgeber weist nicht darauf hin, dass der Urlaub verfällt, so bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Auch wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beansprucht hat, verfällt dieser nicht ohne Hinweis des Arbeitgebers. Zudem droht dem Arbeitgeber, dass er die nicht verwendeten Urlaubstage ausbezahlen muss, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt. Das Urteil betrifft nicht nur die aktuellen Arbeitsverhältnisse, sondern kann auch rückwirkend auf alle nicht beanspruchten Urlaubstage angewendet werden. Auch hier zählen die beiden Bedingungen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seinen Urlaubsanspruch hinweisen und diesem die Gelegenheit bieten muss, seinen Urlaub zu beanspruchen. Ebenfalls bereits vergangene Arbeitsverhältnisse sind von der Entscheidung des BAG nicht ausgenommen, solange der Urlaub nicht abgegolten wurde. Daher ist es wichtig, dass Arbeitgeber spätestens jetzt ihre Hinweispflicht ernst nehmen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.

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