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Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt? Arbeitnehmerrechte und Ausnahmen erklärt

Rechte und Regeln zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?

Sonntagsarbeit ist in Deutschland im Allgemeinen nicht gestattet, wie es das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorschreibt. Es handelt sich dabei um die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht am Sonntag. Allerdings gibt es Ausnahmen und spezielle Regelungen. Zum Beispiel sind bestimmte Berufsgruppen wie Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern und Notdienste von diesem V   erbot ausgenommen. Zudem haben die Bundesländer die Befugnis, durch Rechtsverordnungen weitere Ausnahmen zu schaffen, und die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. Nur wenn die Ausnahmen den Schutz des Sonntagsarbeitsverbots erheblich beeinträchtigen würden, kann die Bundesregierung entsprechende Regelungen vornehmen.

Inhalt

1. Kann der Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) erlaubt es grundsätzlich, Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen, sofern dies nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. Dabei muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Anordnung zur Sonntagsarbeit den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies kann bedeuten, dass er eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde vorweisen muss oder dass die Arbeit unter eine der Ausnahmeregelungen des Arbeitszeitgesetzes fällt.

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2. Zulässige Sonntagsarbeit mit Ausnahmegenehmigung

Unter bestimmten Umständen kann die Aufsichtsbehörde Sonntagsarbeit gemäß den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen erlauben. Diese Tatbestände sind in erster Linie in § 13 Abs. 1-5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) festgelegt. In einem konkreten Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück verhandelt wurde, legte eine Gewerkschaft Einspruch gegen die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit ein, die das Gewerbeaufsichtsamt einem Unternehmen erteilt hatte, das im Bereich Merchandising tätig war. Diese Genehmigung stützte sich auf § 13 Abs. 5 des ArbZG, der die Ausnahmegenehmigung ermöglicht, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich zulässige wöchentliche Betriebszeit weitgehend ausgeschöpft hat und Konkurrenzbetriebe im Ausland längere Betriebszeiten haben, was die Wettbewerbsfähigkeit des Antrag stellenden Betriebs beeinträchtigt. Das Gericht entschied, dass bereits eine ausreichende Nutzung der erlaubten Betriebszeit fehlte und dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung verwendet werden durfte, zu unklar formuliert waren.

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3. Besondere Schutzvorschriften für Sonntagsarbeit

Auch wenn Sonntagsarbeit in Einzelfällen gestattet ist, gelten besondere Schutzvorschriften. Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag für jeden Sonn- und Feiertag, an dem sie arbeiten. Dieser Ersatzruhetag muss in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. Es muss sichergestellt sein, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben. Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf im Normalfall acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist jedoch möglich, wenn diese innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird.

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Häufig gestellte Fragen

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegen Ausnahmen nach § 10 ArbZG vor. Dies kann beispielsweise in Bereichen wie Gesundheitswesen, Gastronomie, Verkehr oder der Landwirtschaft der Fall sein.

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird die Sonntagsarbeit in § 9 und § 10 geregelt. Dort sind die Grundsätze und Ausnahmen für Sonn- und Feiertagsarbeit festgelegt.

Ja, für Sonntagsarbeit ist in der Regel ein Ausgleich in Form von Freizeit innerhalb einer angemessenen Frist vorgesehen. Dies kann auch tarifvertraglich geregelt sein.

Ja, Zuschläge für Sonntagsarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden. Diese Voraussetzungen sind im Einkommensteuergesetz definiert. Eine Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert.

Die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgt in der Regel durch die zuständige Behörde, wie beispielsweise die Bezirksregierung. Es ist wichtig, sich im Vorfeld über die erforderlichen Genehmigungen zu informieren und diese einzuholen.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verboten, es sei denn, es liegen Ausnahmeregelungen vor. Diese sind im Arbeitszeitgesetz sowie in Tarifverträgen festgelegt und beziehen sich auf bestimmte Branchen und Berufe.

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