❄️ Wie kalt darf es am Arbeitsplatz sein? ❄️

Ab wann ist die Temperatur am Arbeitsplatz zu kalt?

Wie kalt darf es am Arbeitsplatz sein?

Zu niedrige Temperaturen können die Produktivität minimieren, die Unfallgefahr erhöhen und die Gesundheit gefährden. Daher ist es wichtig, dass es am Arbeitsplatz nicht zu kalt ist. Auch gesetzlich sind Richtlinien zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz festgelegt. Wir verraten, welche Regelungen es gibt und welche Pflichten Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern haben.

Inhalt

1. Die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält keine genauen Angaben zu den Temperaturen, die am Arbeitsplatz herrschen müssen. Konkretisiert werden die Anforderungen stattdessen in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Nach der Richtlinie ASR A3.5 sind für Arbeitsräume bestimmte Mindestwerte festgelegt. Diese variieren je nach Körperhaltung und körperlicher Schwere der Arbeiten:

  • Bei Arbeiten im Sitzen muss die Lufttemperatur mindestens 20 Grad Celsius betragen, sofern es sich um leichte Tätigkeiten handelt.
  • Bei mittelschweren sitzenden Arbeiten darf es am Arbeitsplatz nicht kälter als 19 Grad Celsius sein.
  • Eine Mindesttemperatur von 19 Grad Celsius gilt ebenfalls für leichte Arbeiten im Stehen oder Gehen.
  • Für mittelschwere Tätigkeiten im Stehen oder Gehen ist eine minimale Lufttemperatur von 17 Grad Celsius vorgeschrieben.
  • Bei schweren Arbeiten muss die Lufttemperatur bei mindestens 12 Grad Celsius liegen.

Ob es sich bei der Tätigkeit um eine leichte, mittelschwere oder schwere Arbeit handelt, muss im Einzelfall entschieden werden. Als leichte Tätigkeit gilt eine ruhige Sitzhaltung bzw. Stehhaltung, bei der leichte Hand- oder Armarbeiten ausgeführt werden. Gelegentliches Gehen ist eingeschlossen. Leichte Arbeiten können etwa Büroarbeiten sein. Mittelschwere Arbeiten können unter anderem Montagearbeiten oder Arbeiten an der Werkbank sein. Bei schweren Tätigkeiten handelt es sich um stehende oder gehende Arbeiten, bei der schwere Bein-, Rumpf-, Arm- und Handarbeiten ausgeführt werden. Hierunter kann zum Beispiel das Tragen von schweren Lasten fallen.

2. Wie hoch muss die Temperatur in Pausenräumen sein?

Für Waschräume und Pausenräume sind in der ASR spezielle Regeln verankert. Für Waschräume mit Duschen gilt eine minimale Lufttemperatur von 24 Grad Celsius. In Pausenräumen darf die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer nicht unter 21 Grad Celsius liegen. Dasselbe gilt für Kantinen, Sanitärräume, Erste-Hilfe-Räume und Bereitschaftsräume. Eine kurzzeitige Unterschreitung der Mindesttemperatur ist in Toilettenräumen zulässig, wenn der Nutzer einen Lüftungsvorgang auslöst.

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3. Die Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Schutzmaßnahmen nach der ASR einzuhalten. Er muss sicherstellen, dass am Arbeitsplatz kein gesundheitliches Risiko für die Arbeitnehmer besteht. Aufgrund dessen können Arbeitnehmer verlangen, dass die vorgeschriebenen Mindesttemperaturen eingehalten werden. Sie können den Arbeitgeber auffordern, passende Maßnahmen zu ergreifen, um die geforderten Temperaturwerte zu erreichen. Wenn ein Personalrat oder ein Betriebsrat besteht, kann auch dieser sich an den Arbeitgeber wenden und die Schutzmaßnahmen einfordern.

Falls die Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten zur Einhaltung der Mindesttemperaturen nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen. Zunächst muss er arbeitsbezogene technische Maßnahmen ausführen. Hierzu kann er etwa Heizmatten oder Wärmestrahlungsheizungen zur Verfügung stellen. Sollte dies ebenfalls nicht ausreichen, sind organisatorische Maßnahmen zu treffen. Arbeitgeber können unter anderem Aufwärmpausen einführen. Als letzte Maßnahme können Arbeitgeber passende Kleidung gegen die niedrigen Temperaturen bereitstellen oder andere personenbezogene Maßnahmen durchführen.

Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gegen die Kälte müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber normalerweise einen angemessenen Zeitraum einräumen. Zudem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihrem Arbeitgeber Vorschläge hinsichtlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu machen. Dies ist im § 17 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festgelegt. Falls der Arbeitgeber sich der Sache nicht annimmt, können sich Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden.

4. Zu kalter Arbeitsplatz: Dürfen Beschäftigte die Arbeit einstellen?

Wenn die Temperatur am Arbeitsplatz zu niedrig ist, dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht einfach so einstellen. Ebenso wenig ist es ohne das Einverständnis des Arbeitgebers zulässig, die Pausen zu verlängern, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Arbeit ins Home-Office zu verlegen. Lediglich in sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit einstellen dürfen. Diese Möglichkeit könnte bestehen, sofern der Arbeitgeber nichts gegen die niedrigen Temperaturen am Arbeitsplatz macht und es aufgrund dessen ein konkretes gesundheitliches Risiko gibt.

Dennoch ist die Einstellung der Arbeit in der Regel nicht empfehlenswert. Denn in solchen einem Fall trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Er muss also nachweisen können, dass der zu kalte Arbeitsplatz eine Gesundheitsgefährdung ist. Falls ein Arbeitnehmer das gesundheitliche Risiko nicht nachweisen kann, kann es zu einer Abmahnung kommen. Schlimmstenfalls droht eine Kündigung.

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5. Arbeiten in gekühlten Räumen oder im Freien

Für Tätigkeiten, die im Freien ausgeführt werden, sind grundsätzlich keine Mindesttemperaturen vorgeschrieben. Hier müssen Beschäftigte also auch bei eisigen Minusgraden ihre Arbeit fortführen. Bei niedrigen Temperaturen muss letztlich der Arbeitgeber entscheiden, ob die Arbeit eingestellt wird. Dieser sollte auch weitere Faktoren, wie Schneefall, Regen oder Glätte, einbeziehen. Eine Einstellung der Arbeit ist spätestens erforderlich, wenn durch die Kälte oder andere Witterungen eine wesentlich höhere Verletzungs- oder Unfallgefahr herrscht und gesundheitliche Folgen drohen.

Werden Arbeiten im Freien bei niedrigen Temperaturen ausgeführt, müssen Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen ebenso sind weitere Maßnahmen bei der Arbeit in einem technisch gekühlten Raum, wie einem Tiefkühllager oder einem Kühlraum, notwendig.

Nach DIN 33403-5 sind bei Temperaturen von 15 Grad Celsius oder weniger Aufwärmpausen vorgesehen:

  • Bei einer Temperatur zwischen -5 und 15 Grad Celsius sollten Arbeitnehmer nach einer Arbeitszeit von 150 Minuten eine zehnminütige Pause einlegen.
  • Falls die Temperatur unter -5 Grad Celsius liegt, sollte jeweils nach 90 Minuten eine Aufwärmpause stattfinden. Bis zu einer Temperatur von -18 Grad Celsius sollte die Pause 15 Minuten lang sein. Bis zu einer Temperatur von -30 Grad Celsius sollte die Pausendauer 30 Minuten betragen.
  • Bei einer Temperatur unter -30 Grad Celsius dürfen die Arbeitsintervalle maximal 60 Minuten betragen. Anschließend ist eine Pause von 60 Minuten einzulegen.

In den Pausenräumen sollten Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich aufzuwärmen und umzuziehen. Hier sollte die Raumtemperatur bei mindestens 21 Grad Celsius liegen. Auf Baustellen kann für die Pausen etwa ein beheizbarer Baucontainer bereitgestellt werden. Überdies ist es sinnvoll, Kaffee, Tee oder andere Heißgetränke zur Verfügung zu stellen.

Wichtig ist außerdem, dass die Beschäftigten eine geeignete Schutzkleidung zur Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten. Diese kann zum Beispiel aus Stiefeln bzw. Schuhen, Handschuhen, Mützen und Ohrenschützer bestehen. Die Schutzkleidung muss der Arbeitgeber auf seinen Kosten zur Verfügung stellen. Falls am Arbeitsplatz eine Temperatur von weniger als -25 Grad Celsius herrscht, sind zudem arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig.

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Häufig gestellte Fragen

Ja, der Gesetzgeber hat bestimmte Vorschriften zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer festgelegt. Dies dient dazu, die tatsächliche Arbeitszeit und Überstunden zu dokumentieren und sicherzustellen, dass gesetzliche Regelungen eingehalten werden.

Die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit ist wichtig, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Arbeitszeitrichtlinien einhalten. Zudem können Pausenzeiten und Überstunden erfasst werden, um gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Ja, gemäß einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht in einigen Fällen eine Pflicht zur Zeiterfassung, um die täglichen Arbeitszeiten selbst zu bestimmen und Überstunden zu dokumentieren.

Die Nichterfassung der Arbeitszeit kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, da Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist daher wichtig, um mögliche rechtliche Folgen zu vermeiden.

Ein System zur Arbeitszeiterfassung ermöglicht es, die Arbeitszeit elektronisch zu erfassen, Überstunden automatisch zu dokumentieren und Pausenzeiten zu verfolgen. Dadurch wird die Verwaltung der Arbeitszeit erleichtert und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen unterstützt.

Ja, Überstunden müssen gemäß den gesetzlichen Regelungen erfasst und dokumentiert werden. Dies dient dazu, die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften sicherzustellen und die Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Die Dokumentation der Arbeitszeit ist ein wichtiger Bestandteil von Arbeitsverhältnissen, da sie dazu dient, die tatsächliche Arbeitszeit zu erfassen, mögliche Streitfälle zu vermeiden und die Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schützen.

Ja, Pausenzeiten und Überstunden müssen gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfasst werden, um sicherzustellen, dass die Arbeitszeitrichtlinien eingehalten werden und die Arbeitnehmer angemessene Ruhepausen erhalten.

Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist von entscheidender Bedeutung, um gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, die Arbeitsbelastung zu überwachen und mögliche Streitigkeiten über geleistete Arbeitsstunden zu vermeiden. Sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer trägt die Arbeitszeiterfassung daher zur rechtlichen Sicherheit und transparenten Arbeitsverhältnissen bei.

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