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Arbeitszeit richtig erfassen: Was zählt zur Arbeitszeit?

Arbeitszeit richtig erfassen: Was zählt zur Arbeitszeit?

In puncto Arbeitszeit sorgt oft große Unsicherheit unter den Arbeitnehmern in Deutschland für Verwirrung: Welche Aktivitäten fallen eigentlich unter die Arbeitszeit, und welche nicht? 

In Bezug auf die Arbeitszeiterfassung gibt es häufig Rätselraten unter den Mitarbeitern: Muss ich mich zum Rauchen ausstempeln? Und wie verhält es sich mit einer kurzen Kaffeepause? In diesem Beitrag beleuchten wir, welche Rechte Arbeitnehmer in Bezug auf die Erfassung ihrer Arbeitszeit haben. Seit der Einführung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist die moderne Stempeluhr in Form von Terminals aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Doch letztendlich hängt die Genauigkeit dieser Technologie immer von den Mitarbeitern ab, die sie nutzen. Im Folgenden erläutern wir, welche Zeiten gestempelt werden müssen und welche Aktivitäten zur Arbeitszeit gehören.

Was versteht man unter Arbeitszeit?

Arbeitszeit bezieht sich auf die Zeit von Arbeitsbeginn bis -ende, ohne die Ruhepausen. Dies ist im Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 1 ArbZG) festgelegt. Die Mittagspause und andere Pausenzeiten zählen in der Regel nicht zur täglichen Arbeitszeit. Eine Ausnahme bildet hier der Bergbau unter Tage, wo die Ruhepausen zur Arbeitszeit zählen. Die gesetzlichen Regelungen legen genau fest, dass Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen (ArbZG § 2 Absatz 1), es sei denn, es gibt Ausnahmen. Für Jugendliche gelten besondere Vorschriften. Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Arbeitsvertrag oder Tarifverträge festgelegt, ebenso wie Überstunden geregelt werden.

Was zählt zur Arbeitszeit - was musst erfasst werden?

Doch welche Tätigkeiten fallen tatsächlich unter die Arbeitszeit, und welche werden als Pausen betrachtet?

Raucherpause:

Grundsätzlich zählen Zigarettenpausen nicht zur Arbeitszeit, auch nicht, wenn Mitarbeiter währenddessen über die Arbeit sprechen. Einige Unternehmen können jedoch abweichende Regelungen treffen, die das Rauchen während der Arbeitszeit erlauben.

Toilettengang:

Der Gang zur Toilette wird als kurze Pause angesehen und als Arbeitszeit vergütet. Kurze Unterbrechungen, wie unerwartete technische Probleme, kurze Bildschirmpausen oder Dehnübungen, fallen ebenfalls unter die Arbeitszeit und gelten nicht als Ruhezeiten.

Kaffeepause:

Streng genommen müsste die Kaffeepause zur Pausenzeit des Arbeitnehmers gehören, aber Arbeitgeber neigen oft dazu, solche kurzen Pausen von bis zu fünf Minuten zu akzeptieren.

Rüstzeit und Umkleidezeit:

Wenn spezielle Kleidung wie Berufskleidung oder eine Uniform während der Arbeit getragen wird, muss auch die Zeit für das Umziehen inklusive des Weges zum Umkleidebereich im Betrieb vergütet werden. Tarifverträge können jedoch Ausnahmen zulassen.

Fortbildungen und Weiterbildungen:

Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu Fort- oder Weiterbildungen schickt, gilt der Weg dorthin und die Fortbildungszeit als Arbeitszeit. Bei freiwilligen Fort- und Weiterbildungen ist dies jedoch nicht unbedingt der Fall.

Dienstreisen:

Dienstreisen, die im Interesse des Arbeitgebers liegen und im Auftrag des Unternehmens stattfinden, gelten als Arbeitszeit. Die Vergütung von erforderlicher Reisezeit ist gesetzlich geregelt und private Zwischenstopps sind nicht erlaubt.

Rufbereitschaft:

Rufbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer telefonisch erreichbar sein muss und sich frei bewegen kann, ohne am Arbeitsplatz anwesend zu sein. In solchen Fällen wird Rufbereitschaft als Ruhezeit betrachtet, es sei denn, der Arbeitnehmer muss aktiv werden, was dann als Arbeitszeit gilt. Bereitschaftsdienst, bei dem der Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes bereit sein muss, gilt immer als Arbeitszeit.

Arbeitsweg:

Der Arbeitsweg ist der direkte Weg von Zuhause zur Arbeit. Normalerweise wird die Wegezeit nicht als Arbeitszeit betrachtet. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie bei Außendienstmitarbeitern, bei denen die Fahrzeit zum Kunden als Arbeitszeit gilt.

Ein- und Ausstandsfeiern:

Das Feiern von Ein- oder Abschieden fällt gemäß dem Arbeitszeitgesetz nicht unter vergütete Arbeitszeit, sondern wird als kommunikative Pause betrachtet.

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Unser Angebot umfasst neben der Zeiterfassung, auch die digitale PersonalakteZutrittskontrolle und die Personaleinsatzplanung. Wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die genau auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Unsere erfahrenen Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und beraten Sie kompetent und umfassend zu unseren Produkten und Dienstleistungen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Unternehmen effizient und erfolgreich arbeiten kann. Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden, die zu Ihnen passt.

Welche speziellen Regelungen gelten für leitende Angestellte in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung?

Leitende Angestellte unterliegen oft besonderen Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber sich über die spezifischen Vorgaben informieren und sicherstellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen an ein Zeiterfassungssystem entsprechen.

Mit diesem Beitrag möchten wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen, die klare Linie bei der Erfassung der Arbeitszeit zu ziehen, damit die Zeiterfassung korrekt und die tatsächliche Arbeitszeit erfasst wird. Teilen Sie diese Informationen mit Ihren Mitarbeitern und verhindern somit Missverständnisse bezüglich Arbeitszeitbetrug oder zu wenig ausgezahlten Stunden. Somit können Mitarbeiter nachvollziehen, welche Arbeitszeit erfasst und welche Zeit Ihnen im Endeffekt ausgezahlt wird.

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Häufig gestellte Fragen

Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt. Gemäß § 16 ArbZG müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzeichnen.

 

Ja, gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Arbeitszeiterfassung in Deutschland ab April 2023 gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber müssen ein verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einführen. Lesen sie hier alles über das BAG Urteil nach.

 

Die Arbeitszeiterfassung kann elektronisch oder auf andere verlässliche und zugängliche Weise erfolgen. Unternehmen können sich für ein System zur elektronischen Zeiterfassung entscheiden. Informieren Sie sich hier über die elektronische Zeiterfassung: Time 3010

Die Arbeitszeiterfassung bedeutet, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten genau zu dokumentieren und einzuhalten. Dies dient auch dem Schutz der Arbeitnehmer.

Die Arbeitszeiterfassung muss im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass das System zur Arbeitszeiterfassung die Datenschutzvorgaben erfüllt. Lesen Sie hier alles Wissenswerte über die Zeiterfassung.

Bei Verstößen gegen die Arbeitszeiterfassungspflicht können Arbeitgeber mit rechtlichen Konsequenzen, wie Bußgeldern, konfrontiert werden. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Informieren Sie sich noch heute.

 

Ja, ab April 2023 sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet, ein verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, unabhängig von ihrer Größe. Lesen Sie hier alles Wissenswerte nach.

Die Arbeitszeiterfassung gewährleistet, dass die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer dokumentiert wird und ihre Rechte hinsichtlich der Arbeitszeit eingehalten werden. Sie bietet somit Schutz und Rechtssicherheit.

Arbeitgeber können die Erfassung der Arbeitszeit am besten durch die Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung umsetzen, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und verlässlich ist.

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